Informationen für Arbeitgeber

Sie sind Arbeitgeber eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen?

Dann haben wir hier einige hilfreiche Informationen für Sie zusammengetragen.

 

1. Welche Pflichten ergeben sich aus dem Dienst in der Feuerwehr für Ihren Angestellten?

Ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr müssen gem. § 27 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen und den dort ergangenen Weisungen nachkommen. Ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen.

Ihr Arbeitnehmer ist also gesetzlich verpflichtet auch während der Arbeitszeit an Einsätzen teilzunehmen.

 

2. Welche Pflichten ergeben sich daraus für den Arbeitgeber?

Nach § 27 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.

 

3. Muss der Arbeitnehmer während eines Einsatzes weiter bezahlt werden?

Ja, für Freistellungszeiten nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

 

4. Welche Rechte hat ein Arbeitgeber, wenn seine Angestellten während der Arbeitszeit zum Einsatz müssen?

Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. (Träger des örtlichen Brandschutzes ist immer die jeweilige Gemeindeverwaltung).